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§ 6 Koch/Köchin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Küchenmanagement und Warenwirtschaft

§ 6.

(1) Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

(2)  Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.

(3)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010656

Dokumentnummer

NOR40214858

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