vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:

(2) Bei der Aufgabenstellung ist auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen haben zu umfassen:

(3) Für die Bewertung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Kriterien maßgebend:

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden, sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, nach vier Stunden zu beenden.

Schlagworte

Kopfmassage

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214832

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte