Internationale Vereinbarungen
§ 9.
Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Staaten über die gegenseitige Unterstützung bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben treffen. In solchen Vereinbarungen können insbesondere Regelungen über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für und durch andere Vertragsparteien, die Gewährung konsularischen Schutzes, die Erbringung administrativer Dienstleistungen und die Einhebung von Gebühren getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214567
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