Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
§ 17.
Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214575
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