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§ 17 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)

Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)

§ 17.

Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214575

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