Anbringen (zu § 13 AVG)
Anbringen (zu § 13 AVG)
§ 12.
(1) Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, können bei der Vertretungsbehörde nur schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Im Anwendungsbereich des KBeglG können Anträge auch mündlich gestellt werden.
(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des § 5 Abs. 2 durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214570
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