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Artikel 16 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 16

Für die Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschadet des Rechts des Aufnahmestaats zur Besteuerung des Militär- und Zivilpersonals, das seine Staatsangehörigkeit hat oder im Aufnahmestaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Folgendes:

  1. 1.Hängt die Besteuerung im Aufnahmestaat vom Aufenthaltsort oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das Militär- oder Zivilpersonal nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes.2.Militär- oder Zivilpersonal ist im Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihm in dieser Eigenschaft vom Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf das ihm gehörende bewegliche Eigentum, das sich nur aufgrund seines vorübergehenden Aufenthalts im Aufnahmestaat dort befindet.3.Dieser Artikel steht weder der Besteuerung des Militär- oder Zivilpersonals für eine im Aufnahmestaat möglicherweise aufgenommene Erwerbstätigkeit anderer Art als seine Tätigkeit als solches Personal entgegen noch, soweit es sich nicht um die in Absatz 2 genannten Bezüge, Einkünfte und das darin genannte bewegliche Eigentum handelt, der Erhebung von solchen Steuern, denen das betreffende Personal nach dem Recht des Aufnahmestaats auch dann unterliegt, wenn es wie Personen behandelt wird, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staates haben.4.Dieser Artikel gilt nicht für Zölle: Unter „Zoll“ sind die auf Ein- beziehungsweise Ausfuhren zu zahlenden Zölle und alle sonstigen Abgaben und Steuern, ausgenommen Gebühren und Beiträge, die lediglich Entgelt für erbrachte Dienstleistungen sind, zu verstehen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214320

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