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§ 98 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Disziplinaranwalt

§ 98.

(1) Die Kammervorstände der Länderkammern haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232119

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