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§ 80 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Durchführung der unmittelbaren Wahlen

§ 80.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden unmittelbaren Wahlen sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern zu veröffentlichen.

(2) Die Wahlkommission hat die von der Ziviltechnikerkammer nach Wahlkörpern zu erstellenden Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten in der Kammerdirektion zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben, über den die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214006

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