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§ 6 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Praktische Betätigung

§ 6.

(1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:

  1. 1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
  2. 2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  3. 3. im öffentlichen Dienst.

(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:

  1. 1. bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
  2. 2. bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.

(3) Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.

(4) Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.

(5) Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232099

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