Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
§ 41.
(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213967
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