vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

§ 41.

(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213967

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)