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§ 36 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Strafbestimmungen

§ 36.

Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. 2. während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
  3. 3. unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  4. 4. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
  5. 5. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213962

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