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§ 31 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

3. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise Dienstleistungen

§ 31.

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. 2. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
  3. 3. die fachliche Befähigung,
  4. 4. die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist, und
  5. 5. bei Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.

(3) Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.

(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. 1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4. die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. 5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
  6. 6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Schlagworte

Berufsregel

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213957

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