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§ 25 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Erlöschen der Befugnis

§ 25.

(1) Die Befugnis erlischt:

  1. 1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
  2. 2. sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
  3. 3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
  4. 4. wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.

(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213951

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