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§ 20 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 20.

(1) Ziviltechniker sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.

(2) Der Vertretene hat der zuständigen Landeskammer die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Der Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang in eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Stellvertreter und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.

(5) Der Vertreter hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch auch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213946

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