vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 18

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftiger Weise zu Informationszwecken erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20010610

Dokumentnummer

NOR40213683

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)