ARTIKEL 18
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftiger Weise zu Informationszwecken erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20010610
Dokumentnummer
NOR40213683
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