ARTIKEL 13
UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen, die von den genannten Luftverkehrsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Dienste erzielt wurden, gemäß den geltenden Devisenbestimmungen in dem Land, in dem die Einnahmen erzielt wurden, frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20010610
Dokumentnummer
NOR40213678
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