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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 13

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen, die von den genannten Luftverkehrsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Dienste erzielt wurden, gemäß den geltenden Devisenbestimmungen in dem Land, in dem die Einnahmen erzielt wurden, frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20010610

Dokumentnummer

NOR40213678

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