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§ 7 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)

§ 7.

(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:

  1. 1. Der Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.
  2. 2. Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
  3. 3. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.

(2) Ergänzend zu Abbildung 4 in Art. 15 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213337

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