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§ 5 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)

§ 5.

(1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:

  1. 1. Der Frequenzschwellenwert muss von 50,2 Hz bis 50,5 Hz frei einstellbar sein.
  2. 2. Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
  3. 3. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-O-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 50,2 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.

(2) Ergänzend zu Abbildung 1 des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D festgelegt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.

(3) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die automatische Trennung und Wiederzuschaltung für Typ A festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz, welche technologiebedingt nicht in der Lage sind die Bestimmungen für den beschränkt frequenzabhängigen Modus Überfrequenz (LFSM-O) gemäß Abs. 1 zu erbringen, sich alternativ im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vom Netz trennen müssen. Der Einstellwert der Auslösefrequenz wird vom relevanten Netzbetreiber vorgegeben (Staffelung).

(4) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D für das Verhalten der Stromerzeugungsanlage bei Erreichen der Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb festgelegt, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss bei Erreichen eines Mindestregelwertes weiterhin bei diesem Mindestregelwert zu arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213335

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