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§ 23 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Gradient der Wirkleistungsabgabe

§ 23.

(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistung und Maximalkapazität und je nach Verfügbarkeit der Primärenergie in beide Richtungen einzuhalten:

  1. 1. Obergrenze (Maximalgradient): 40 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute
  2. 2. Untergrenze (Mindestgradient): 1,66 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute

(2) Abhängig vom eingesetzten Primärenergieträger, von der Stromerzeugungstechnologie und der Systemrelevanz der Stromerzeugungsanlage können zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung abweichende Werte für die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213353

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