vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2023

§ 16.

(1) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. c sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 15 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf derx-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

Abbildung 8: P-Q/Pmax-Profil von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D unterhalb der Maximalkapazität

(2) Im ArbeitsbereichP < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich jedoch nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 8).

(3) Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40255664

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)