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Anhang 4 Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Anhang 4

Einstufungen und Symbolik

1. Einstufungen

Für nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gelten die folgenden Einstufungen:

  1. 1.1Verlust des Funkkontakts („COMLOSS“)

In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge, die

  1. a) zwei oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen,

In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge,

  1. a) bei denen der Verdacht auf RENEGADE gemäß Ziffer 1.2 besteht und die sich weiterhin der Anweisung der Kontrollstelle widersetzen, auf den zugewiesenen Flugweg zurückzukehren, und / oder sich Maßnahmen zur Intervention gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens widersetzen; oder
  2. b) die von einer autorisierten Stelle entsprechend eingestuft worden sind.

In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge,

  1. a) bei denen es nach allen verfügbaren Informationen sehr wahrscheinlich ist, dass sie für einen Terrorangriff verwendet werden sollen; oder
  2. b) die von einer autorisierten Stelle entsprechend eingestuft worden sind.

2. Symbolik

Für die in Ziffer 1 bestimmten Einstufungen findet folgende Symbolik Anwendung:

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213139

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