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§ 9 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2019

§ 9.

(1) Kombinationspräparate zur Infusion, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann durch Bescheid Arzneimittel von den Bestimmungen des Abs. 1 ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluss auf die Haltbarkeit haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40213045

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