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§ 3 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2019

§ 3.

Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40213039

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