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§ 1 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2019

§ 1.

Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. 1. Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
  2. 2. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
  3. 3. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
  1. a) als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
  2. b) als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
  1. 4. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40213037

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