Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut
§ 4.
Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß § 6 FM-GwG festgestellt hat.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20010545
Dokumentnummer
NOR40211371
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