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§ 1 NEIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Gegenstand

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung werden für die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststellung der Identität einer nicht physisch anwesenden Partei potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) getroffen. Sie regelt ferner die Voraussetzungen, unter denen sich der Notar für die Ausführung dieses elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens eines Dienstleisters bedienen kann, und die bei einer solchen Identitätsfeststellung und -prüfung einzuhaltenden Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen.

(2) Die vom Notar nach dieser Verordnung zu setzenden Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der sonstigen vom Notar nach der Notariatsordnung einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Ebenso unberührt bleiben weitere Sicherungsmaßnahmen, die vom Notar mit dem Ziel einer weiteren Anhebung des Sicherheitsniveaus gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf das elektronische Identifikationsverfahren anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von § 69b Abs. 2 NO zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen der Notariatsordnung.

Schlagworte

Identitätsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40211347

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