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§ 6 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Zentrale Anlaufstelle

§ 6.

(1) Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.

(2) Die zentrale Anlaufstelle

  1. 1. leitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (§ 14) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, und
  2. 2. unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (§§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4).

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210923

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