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§ 1 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Verfassungsbestimmung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung, Änderung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung von Ländern und Gemeinden. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210918

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