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§ 5 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

§ 5.

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Abs. 1 entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 eine entsprechende begründete Empfehlung.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210843

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