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§ 19 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Vollziehung

§ 19.

Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 6 Abs. 3 ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,
  2. 2. der §§ 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3. der §§ 11 und 14 ist soweit Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 betroffen sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung, und
  4. 4. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
  1. betraut.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210857

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