Kosten der Aufsicht
§ 98.
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210824
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