vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

§ 45.

Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:

  1. 1. Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;
  2. 2. Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach § 6 NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210771

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)