Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
§ 31.
(1) Die Ansprüche auf Leistungen können unbeschadet des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
- 1. zur Deckung von Vorschüssen, die der anspruchsberechtigten Person von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versorgungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
- 2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen die anspruchsberechtigten Personen mit der Maßgabe, dass § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die anspruchsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Versorgungsanstalt seine/ihre Ansprüche auf Leistung auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versorgungsanstalt darf die Zustimmung nur dann erteilen, wenn die Übertragung im Interesse der anspruchsberechtigten Person oder ihrer nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO gelegen ist.
(3) Die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den im Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210757
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