Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 13.
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40239097
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