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§ 104 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt VIII

Bedienstete

§ 104.

Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die §§ 460, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist.

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210830

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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