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§ 4 Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anpassung der festen Beträge; Pensionsanpassung und Festsetzung des Beitragssatzes und des Solidaritätsbeitrages

§ 4.

(1) Die in den §§ 10 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 6, 62 Abs. 5, 65 und 68 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, angeführten festen (Mindest-)Beträge sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 5 NVG für das Jahr 2020 festzusetzenden Anpassungsfaktor der 1. Stufe (§ 20 NVG) anzupassen.

(2) Sämtliche laufenden Leistungen der Pensionsversicherung nach § 40 NVG, auf die am 31. Dezember 2019 Anspruch besteht, sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 5 NVG festzusetzenden (festzustellenden) Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 zu vervielfachen.

(3) Der Beitragssatz und der Solidaritätsbeitrag für das Jahr 2020 sind von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 6 NVG festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010532

Dokumentnummer

NOR40210690

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