Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung
§ 51.
(1) Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Österreichischen Ärztekammer oder den örtlich zuständigen Ärztekammern sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des § 14 jeweils für die nach dem GSVG und BSVG versicherten Personen bis zu den Vertragsabschlüssen nach § 14 oder Abs. 2 weiter.
(2) Für den nach dem BSVG versicherten Personenkreis bedeutet dies eine über den 31. Dezember 2019 hinaus gegebene Gültigkeit der zu diesem Zeitpunkt für die jeweilige Gebietskrankenkasse aktuellen Gesamtverträge mit der Maßgabe, dass insbesondere die am 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Honorarpositionen und Tarifhöhen samt allen Limitierungs- und Deckelbestimmungen ungeachtet einer zwischenzeitig eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge einer der Vertragsparteien bis zum Abschluss eines Gesamtvertrages für die von diesem Bundesgesetz umfassten Versicherten verbindlich bleiben.
Schlagworte
Limitierungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210683
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