Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 40a.
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210672
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