vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 35.

Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

Schlagworte

Finanzierungsmodell

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40264507

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte