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§ 1 PLABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

1. Abschnitt

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Einrichtung

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223752

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