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§ 12 Zoll-TE-Inf-V 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen

§ 12.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit dem Zollamt Österreich überprüfen, ob

  1. 1. die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
  2. 2. bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
  3. 3. die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

(2) Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.

Schlagworte

Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40230739

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