Ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2019 anzuwenden (vgl. § 4).
Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 1.
(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in derAnlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
- 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
- b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.
- 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Vermögensaufstellung einer VRG – Formblatt A der VRG,
- b) Ertragsrechnung einer VRG – Formblatt B der VRG,
- 3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG – Formblatt C der VRG.
(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen derAnlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Ausweisregel
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20010505
Dokumentnummer
NOR40210129
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