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§ 1 FJMV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2019 anzuwenden (vgl. § 4).

Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 1.

(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in derAnlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Formblätter aufzustellen.

  1. 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
  2. b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.
  1. 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Vermögensaufstellung einer VRG – Formblatt A der VRG,
  2. b) Ertragsrechnung einer VRG – Formblatt B der VRG,
  1. 3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG – Formblatt C der VRG.

(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen derAnlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Ausweisregel

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010505

Dokumentnummer

NOR40210129

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