Artikel 1
Auf Grund des § 65 Abs. 1, § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. I S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
- 1. Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
- 2. Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
- 3. Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.
Schlagworte
RGBl. I S 1591/1940
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Gesetzesnummer
20010503
Dokumentnummer
NOR40210083
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)