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§ 2 Schulreifeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken

§ 2.

Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind

  1. 1. über phonologische Bewusstheit verfügt,
  2. 2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
  3. 3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
  4. 4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
  5. 5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.

Schlagworte

Aufmerksamkeitsverhalten

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010441

Dokumentnummer

NOR40209777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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