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Artikel V Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel V

Vorläufige Anwendung

Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20010430

Dokumentnummer

NOR40209637

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