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§ 9 EG-L 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Zusammenarbeit mit Drittländern

§ 9.

Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40209491

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