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§ 1 EG-L 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Ziele des Gesetzes

§ 1.

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.

(3) Ferner soll dieses Bundesgesetz

  1. 1. zur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,
  2. 2. zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 171, und
  3. 3. zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik

Schlagworte

Immissionsgrenzwert, Klimapolitik

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40209482

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