§ 5.
(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 31. Oktober 1964 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209275
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