§ 1.
Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Bestandrechte an Wohn- und Geschäftsräumen, bebauten und unbebauten Grundstücken, die demokratischen Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete zustanden. Der Inhaber des Bestandgegenstandes hat diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu räumen, wenn die genannten Organisationen in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 in der Ausübung ihrer Rechte auf Grund von Maßnahmen behindert worden sind, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010373
Dokumentnummer
NOR40209171
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